AGB

§ 1 Auftragsumfang

Der Mandant beauftragt den Steuerberater zur Übernahme aller anfallenden steuerrechtlichen Tätigkeiten während des Mandats. Der Berater legt Art, Zeitpunkt, Dauer und Reihenfolge der Tätigkeiten fest.

Unter anderem:

- Finanzbuchhaltung

- Lohnbuchhaltung

- Jahresabschlussarbeiten

- Steuererklärungen

- Beratung

- Sonstiges: nach Absprache

sowie die daraus resultierenden Folgearbeiten.

§ 2 Vollmacht

I. Der Mandant erteilt dem Steuerberater separate Vertretungsvollmacht, um ihn gegenüber Dritten in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten und Erklärungen gegenüber diesen abzugeben.

II. Der Mandant bevollmächtigt den Steuerberater als Empfangs- und Zustellungsbevollmächtigten in Steuersachen.

§ 3 Pflichten und Rechte des Beraters, Datenschutz

I. Der Steuerberater wird den ihm in § 1 erteilten Auftrag nach den Grundsätzen pflichtgemäßer Berufsausübung ausführen und den Mandanten umfassend steuerlich beraten.

II. Der Steuerberater ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Mandanten, die ihm bei oder anlässlich der Erledigung seines Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

III. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

– der Mandant den Steuerberater von seiner Verpflichtung schriftlich entbindet;

– die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters oder seiner Mitarbeiter dies erfordert wie zum Beispiel die Meldung eines Schadens an die Berufshaftpflichtversicherung, Geltendmachung von Honoraransprüchen des Beraters gegenüber dem Mandanten, möglicherweise rechtswidriges oder schädliches Verhalten des Mandanten.

IV. Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung über die Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen nicht möglich, ist der Steuerberater zu fristwahrenden Handlungen berechtigt. Der Mandant hat auch in diesem Fall die Kosten hierfür zu tragen.

Datenschutz:

V. Der Steuerberater ist berechtigt, sich bei der Besorgung der ihm anvertrauten Arbeiten fachkundiger Dritter sowie Daten verarbeitender Unternehmen (z.B. DATEV eG, SV Net, Elster) zu bedienen. Hierbei trägt der Steuerberater dafür Sorge, dass sich diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

VI. Der Steuerberater haftet nicht für die Leistungen Dritter oder datenverarbeitender Unternehmen; bei diesen handelt es sich nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters.

VII. Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

VIII. Der Mandant ermächtigt den Steuerberater und seine Mitarbeiter, alle der heutigen Zeit entsprechenden Kommunikationsmöglichkeiten zum Informations- und Datenaustausch verschlüssel oder unverschlüsselt zu nutzen (Telefon, Handy, Fax, Internet, Foto, E-Mail, SMS, Whatsapp usw.).

IX. Der Mandant hat sich an den Kosten für Kommunikation, Soft- und Hardware zur Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren, mit einer vom Steuerberater festzulegenden Pauschale, zu beteiligen.

§ 4 Pflichten und Recht des Mandanten

I. Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

II. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

III. Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, es sei denn, dass die Arbeitsergebnisse üblicherweise an Dritte weitergegeben werden (Finanzamt, Gemeinden, Institutionen, Banken, Versicherungen). Bei der Weitergabe der Arbeitsergebnisse an einen Dritten ist der Dritte auf die vereinbarte Haftungsbegrenzung schriftlich hinzuweisen.

IV. Unterlässt der Mandant eine Ihm nach § 4 Abs 1-3 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

V. Wird ein weiterer Steuerberater im Laufe des Mandats beauftragt, oder ist bei Vertragsabschluss bereits ein weiterer Steuerberater tätig, muss der Mandant dies schriftlich anzeigen, die Aufträge und Tätigkeiten des anderen Steuerberaters fortlaufend detailliert darlegen und entsprechende Unterlagen und Dokumente aushändigen. Geschieht dies nicht, erlischt jegliche Haftung und alle Tätigkeiten dürfen von Seiten des Steuerberaters und zu Lasten des Mandanten eingestellt werden. Es entsteht ein Ausfallhonorar bis zur regulären Beendigung des Mandats.

§ 5 Honorar

I. Eine Honorarabrechnung erfolgt nach der jeweils zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Steuerberaters geltenden Vergütungsverordnung für Steuerberater. Das Honorar richtet sich nach den in der Vergütungsverordnung zu Grunde gelegten gesetzlichen Möglichkeiten.

II. Für monatlich wiederkehrende Buchhaltungsarbeiten, wie z.B. Finanz- und Lohnbuchhaltung wird zu Beginn des Mandats, jeweils am Anfang eines neuen Jahres, bei grundlegend veränderten Situationen, eine feste monatliche Pauschale vereinbart.

III. Es kann zur Auftragsbearbeitung (Vorbereitung, Aufbereitung, Nachbearbeitung) zusätzlich ein Zeithonorar entstehen.

IV. Der Steuerberater kann von seinem Mandanten für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht.

V. Der Mandant gibt dem Steuerberater die Erlaubnis, bei säumigen Gebührenrechnungen, die Beitreibung ohne vorheriges Mahnverfahren einem Dritten zu übergeben und diesen zu bevollmächtigen, wie Inkassounternehmen, Rechtsanwälte usw.. Bis zum Abschluss des Falls darf der Dritte Unterlagen und Dokumente zu dem Fall entgegennehmen und unterzeichnen. Der Dritte ist berechtigt, die Zahlung schuldbefreiend für den Schuldner, entgegen zu nehmen. Ebenso darf der Dritte die Forderung gerichtlich feststellen lassen.

VI. Im Falle der Einstellung der Tätigkeit für den Mandanten ist der Steuerberater verpflichtet, dies rechtzeitig dem Mandanten mitzuteilen.

VII. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist zulässig.

VIII. Die vom Steuerberater geführte Handakte ist sein Eigentum. Der Steuerberater kann dem Mandanten die Herausgabe der Ergebnisse seiner Leistung verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Der Mandant verzichtet bei bezahlten Leistungen auf sämtliche Rechtsmittel, die über eine Rechnungsberichtigung hinausgehen. Schadensersatzansprüche entstehen nicht.

§ 6 Dauer und Kündigung des Vertrages

I. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Seite gekündigt werden. Eine Begrenzung des Mandats auf einzelne Tätigkeiten oder eine zeitliche Begrenzung ist schriftlich zu dokumentieren.

II. Ein Mandatsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

III. Das Mandat verlängert sich für den Mandanten automatisch um jeweils ein Jahr, sofern nicht 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wurde. Schriftlich heißt: auf Papier mit Postversand und Einschreiben mit Rückschein oder persönlich und vom Berater den Erhalt auf dem Kündigungsschreiben gegengezeichnet. Die Kündigung erhält Gültigkeit mit der schriftlichen Bestätigung der Kündigung und dessen Termins durch den Berater.

IV. Der Vertrag endet mit Erfüllung der Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

V. Löst der Mandant mit oder ohne schriftliche und fristgemäße Kündigung das Mandat vorzeitig auf, so ist dem Steuerberater ein Ausfallhonorar in Höhe des voraussichtlich zu erzielenden Honorars bis zum Ende des regulären Mandatsendes zu zahlen.

VI. Das Mandat gilt als beendet: nach Zahlung aller ausstehenden Honorare und/oder des Ausfallsgeldes, nach Beendigung aller rechtlichen Verfahren.
Alle gegenseitigen Ansprüche gelten nach Beendigung des Mandats als erloschen.

VII. Ein Anspruch auf Akten- und Datenherausgabe entsteht erst nach Beendigung des Mandats. Die Datensätze und Unterlagen sind beim Steuerberater abzuholen. Ein Datenstick ist zur Verfügung zu stellen.

VIII. Der Steuerberater kann das Mandat mit Frist eines Monats aus wichtigen Gründen kündigen. Er kann fristlos das Mandat niederlegen bei unterlassener Mitwirkungspflicht, rechtlichen Bedenken, strafrechtlich relevanten Erkenntnissen, Vertrauensverlust, Respektsverlust, Androhungen des Mandanten.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

I. Der Mandant hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln. Der Mandant muss zunächst dem Steuerberater die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Erst dann kann der Mandant die Mängel durch einen anderen Berater beseitigen lassen.

II. Offenbare Unrichtigkeiten kann der Steuerberater auch ohne Einwilligung des Mandanten berichtigen und an Dritte weitergeben.

III. Der Steuerberater haftet nur für eigenes Verschulden und für das Verschulden seiner Angestellten.

IV. Die Haftung des Steuerberaters für einen fahrlässig verursachten Schaden wird auf einen Betrag von 250.000,00 Euro beschränkt (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG i.V.m.§ 52 Abs. 1 und 3 DVStB) oder wird durch eine mandatsbezogene Berufshaftpflichtversicherung im Einzelfall beschränkt, deren Kosten der Mandant trägt. Die Höhe und der Zahlungszeitpunkt des Haftungsbetrages werden durch die Berufshaftpflichtversicherung vorgegeben und beschränkt. Zusätzliche oder weitergehende Ansprüche werden nicht gestellt.

V. Der Schadensersatzanspruch des Mandanten verjährt bei einem fahrlässig verursachten Schaden in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit der Anspruch nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.

VI. Aufgrund der bestehenden Schweigepflicht und um eine Erpressbarkeit zu verhindern, gilt als vereinbart, dass der Mandant jegliche geringere als die höchste Bewertung an Dritte unterlässt. Ebenso unterlässt er, weniger als die höchste positive Bewertung und Punktzahl/Sterne und ähnliches in Medien zu vergeben, wie Presse, Internet und deren Portale und Gruppen. Beispielsweise Google, Firefox, Cylex, Gelbe Seiten, Facebook, Instergram, Whatsapp, Twitter und alle anderen. Der Schadensfall tritt ein, wenn er selbst bewertet, andere damit beauftragt und/oder sich direkt oder indirekt daran beteiligt. Es entsteht eine vom Mandanten sofort zu begleichende Schadensersatzforderung von 30.000,00 Euro. Diese Vereinbarung bleibt auch nach Beendigung des Mandats ohne zeitliche Begrenzung bestehen.

§ 8 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen

I. Handakten sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten und für dir Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§66Abs.3 StBerG).

II. Der Mandant ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung eines Auftrages oder nach Beendigung des Mandats, die Handakte abzuholen. Verstreicht diese Frist oder wird dem nicht nachgekommen, erlischt die Aufbewahrungspflicht des Steuerberaters.

III. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Mandanten zurückgibt, Abschriften, Fotos oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

IV. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.

§ 9 Sonstiges

I. Bei arbeitsteiliger Mandatsgestaltung wird grundsätzlich nach Zeithonorar abgerechnet.

II. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist.

III. Erfüllungsort ist grundsätzlich am Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters.

IV. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

 

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